Seit dem 1. Juli 2007 müssen die Anbieter von privaten Krankenversicherungen den so genannten „Standard-Tarif“ für alle Personen öffnen, die dem Versichertenkreis der Privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Der Standard-Tarif ist vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und wird ohne Gesundheitsprüfung jenem Personenkreis verfügbar gemacht, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen oder monetären Situation einen Basisschutz nachfragen. Der Standard-Tarif der vor 2007 nur für Rentner offen stand, übernimmt vorübergehend den Status des neuen Basistarifs, der ab dem 01.01.2009 den Standard-Tarif ersetzt; damit erfüllt dieser insbesondere eine soziale Schutzfunktion. Er orientiert sich in den Leistungen eng an dem gesetzlichen Leistungsniveau der Krankenkassen, jedoch ist zu beachten, dass abgesehen vom Krankentagegeld und für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten, keine weiteren Zusatzversicherungen mit angeboten werden dürfen, um so quasi durch die Hintertür diesen Tarif aufzuwerten und die gesetzliche Schutzfunktion zu unterlaufen. Die Private Krankenversicherung bietet daher bei jedem Anbieter seit dem 1. Juli einen solchen Tarif an, der für ältere Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 55. Lebensjahr geöffnet ist und für Personen ohne Vorversicherung, deren gesundheitlichen Vorrausetzungen, die Gesundheitsprüfung einer privaten Krankenvollversicherung nicht mehr bestehen würden. Die Beiträge orientieren sich dabei an den Höchstgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherungen und dürfen diese nicht überschreiten, es besteht also eine Beitragsgarantie durch den Gesetzgeber. In dem System der privaten Krankenversicherung stellt dieses eine kleine Revolution dar, da hierdurch die Möglichkeiten der privaten Absicherung für einen größeren Personenkreis als bisher gegeben ist, wovon sowohl der Versicherte profitieren kann, doch auch der behandelnde Arzt hat von den neuen „Privaten“ etwas, kann er doch auch hier einen vergleichsweise höheren Betrag, maximal den 1,7 fachen Satz nach der GoÄ, für ärztliche Leistung in Rechnung stellen.
