Am 1. Juli 1996 war es soweit, die EU-Führerscheinrichtlinie ist in Kraft getreten, doch erst am 1. Januar 1999 wurde dieser Beschluss auch im deutschen Recht verankert. Aufgrund dieses Beschlusses sind nun alle Führerscheinklassen in alles EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt. Dies bedeutet auch das sich die deutsche Klasseneinteilung Grundlegend geändert hat. Die Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet die Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D und E einzuführen und damit auch die deutsche Einteilung nach Nummern abgeschafft. Zweites wesentliches Element ist, dass man nun mit dem EU-Führerschein zeitlich unbegrenzt in allen EU-Mitgliedstaaten mit dem Auto unterwegs sein kann ohne den Führerschein bei einem längeren Aufenthalt umtauschen zu müssen. Nun braucht man um innerhald Deutschland oder der EU einen PKW führen zu dürfen einen Führerschein der Klasse B. Dieser erlaubt das führen von Fahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen und bis zu 8 Sitzplätzen zuzüglich dem Führersitz. Die neue Klasseneinteilung gilt jedoch nur für die Führerscheine die nach dem 1. Januar 1999 erworben wurden. Führerschein Besitzer der Klasse 3 dürfen auch wie bis zu der Umstellung weiterhin Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht fahren. Wer dagegen den Führeschein erst nach dem genannten Datum erworben hat und Fahrzeuge über 3,5 Tonnen fahren möchte benötigt die Führerscheinklasse C. Ein Führerschein der Klasse D muss erworben werden um mehr als 8 Personen zuzüglich Führersitz befördern zu können. Desweiteren gibt es noch eine wichtige Änderung die darin besteht, das nun jemand der einen Anhänger mit mehr als 750 Kilogramm Gesamtgewicht befördern will den Führerschein der Klasse E benötigt und nicht wie fürher die Klasse 3 beziehungsweise jetzt die Klasse B ausreicht. Die Führerscheinklasse A wird für das führen von Motorrädern benötigt.
Noch ein Tipp zum Schluß, für alle die es interessiert: Aufgrund der neuen Regelungen ist es auch mögliche einen Führerschein ohne MPU im Ausland zu machen.
