Versicherungszeiträume

Unter einem Versicherungszeitraum versteht man diejenige Zeit, in der Versicherungsschutz gegen ein bestimmtes Risiko bestanden hat, oder, im Fall der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme, in denen man Beiträge zu einer Versicherung geleistet hat.

Betrachten wir aber zuerst die Versicherungszeiträume privatwirtschaftlicher Versicherungsunternehmen:
Versicherungen werden in Deutschland grundsätzlich für eine bestimmte Kaufzeit abgeschlossen. Dieses Vorgehen soll die Arbeit für die Versicherungsgesellschaften lukrativer machen und den Arbeitsaufwand bei häufigem Wechseln etwas lindern. Im Bereich der privaten wie z.B. die private Krankenversicherung und der KFZ Versicherung kennen wir die kleinsten Versicherungszeiträume, hier Beträgt die Laufzeit in der Regel nur ein Jahr. Sollte die Versicherung zum Ablauf dieses Zeitraumes allerdings nicht gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein Jahr.

Im Bereich der Sachversicherungen, also Haftpflicht, Hausrat, Glas, Wohngebäude, usw., gab es bis vor wenigen Jahren noch Versicherungszeiträume von bis zu 10 Jahren. Das oberste Bundesgericht hat aber, aufgrund zahlreicher Klagen, solch lange Versicherungszeiträume für sittenwidrig erklärt und verboten. Heute abgeschlossene Sachversicherungen haben in der Regel eine Laufzeit von 5 Jahren, verlängern sich dann aber auch automatisch wenn keine Kündigung erfolgt. Ein besonderer Fall ist die Lebensversicherung, diese werden meist auf über 20 Jahren abgeschlossen, soll aber für eine gewisse Sicherheitsabsicherung im Todesfall sorgen.

In den gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es keine Laufzeiten, hier ist man entweder aufgrund seines Status (Angestellter, Beamter, Arbeitslos, etc.) Mitglied oder man ist es nicht. Ein weiterer Gegensatz besteht in der Tatsache, dass den bezahlten Beiträgen nicht unbedingt auch eine Leistung gegenüberstehen muss. Sollte man nicht in die Situation kommen, Leistungen aus den Sozialversicherungen in Anspruch zu nehmen, erfolgt auch keine Rückvergütung der Beiträge. Lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen die Versicherungszeiträume für die Berechnung der Altersrente. Eine Auflistung dieser Zeiträume kann ein Arbeitnehmer jederzeit bei der zuständigen Rentenkasse anfordern.